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Die Affen sind los! Neue Sonderausttellung im Neanderthal Museum
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Höhlenkunst - STARKE ORTE 2012 - Kluterthöhle Ennepetal
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Neuigkeiten

Eintritt frei! Lions-Clubs laden zur Kulturloge ein


Das Prinzip ähnelt dem der Wuppertaler Tafel, nur dass hier nicht Lebensmittel an Bedürftige verteilt werden, sondern Tickets für Kulturveranstaltungen. Denn bei vielen Wuppertalern mit geringem Einkommen ist für einen Theater- oder Konzertbesuch kein Geld übrig.  Auf der anderen Seite bleiben Veranstalter oft auf nicht verkauften Eintrittskarten hängen.


Die Kulturloge Wuppertal des Gemeinsamen Hilfswerks der Wuppertaler Lions Clubs e.V. möchte Menschen mit wenig Geld den kostenlosen Besuch von kulturellen Veranstaltungen ermöglichen. Sie vermittelt nicht verkaufte Eintrittskarten, die Kulturveranstalter zur Verfügung stellen, in einem persönlichen Telefongespräch an die Kulturgäste. Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer lassen beim Veranstalter die Karten an der Abendkasse auf den Namen des Gastes hinterlegen. Der Name “Kulturloge” lässt sich auch leicht herleiten. Da es nicht um eine Tafel, einen festlich gedeckten Tisch geht, sondern Theater, Lesungen, und Konzerte angeboten werden, ist das entsprechende Pendant eben die Theaterloge.


Schirmherr der Kulturloge Wuppertal ist Oberbürgermeister Peter Jung, der sich für die Initiative der Lions bedankt und sich freut, wie groß die Unterstützung aus der Kulturszene ist: “Es ist toll, wie groß die Bereitschaft der kulturellen Anbieter in Wuppertal ist, sich an diesem Projekt zu beteiligen. Diese Engagement macht unsere Stadt aus und macht sie lebenswert.” Mit dabei sind bereits die Wuppertaler Bühnen, das Sinfonieorchester, das Von der Heydt-Museum, das Cinemaxx, die Alte Feuerwache, die Bandfabrik, die Historische Stadthalle, das Leo Theater, das TalTonTheater und das Wuppertaler Kinder- und Jugendtheater. Weitere Anbieter sind natürlich herzlich willkommen.


Diejenigen, die gern Kulturgast werden möchten und Interesse an kostenlosen Tickets haben, melden sich direkt bei den sozialen Partner der Kulturloge, nämlich bei der Bandfabrik, bei der Caritas, der Diakonie, dem städtischen Ressort Kinder, Jugend und Familie – Jugendamt oder der Wuppertaler Tafel.


Die Idee, Kulturtickets an Menschen mit geringem Einkommen zu vermitteln, stammt ursprünglich aus dem hessischen Marburg. Bei vielen Kulturveranstaltungen bleiben Plätze unbesetzt. Diese Erkenntnis brachte einige Marburger Bürger auf die Idee, nicht verkaufte Eintrittskarten könnten Menschen mit wenig Geld zur Verfügung gestellt werden. So kämen einerseits Menschen in den Genuss kultureller Veranstaltungen, die sich den Besuch sonst nicht leisten können. Auch die Kulturveranstalter profitieren von mehr Besuchern, wenn sie sich bereit erklären, die Plätze für die Vermittlung an Menschen mit wenig Geld zu reservieren. Inzwischen gibt es in verschiedenen Städten in ganz Deutschland solche Kulturlogen.


Auch in Wuppertal fanden einige Wuppertaler Lions Club Mitglieder die Idee der Kulturloge so gut, dass man beschloss, unter dem schon bestehenden Gemeinsamen Hilfswerk der Wuppertaler Lions Clubs e.V., dass durch die Organisation der jährlichen Konzerte mit dem Musikkorps der Bundeswehr in der Historischen Stadthalle bekannt ist, auch eine Kulturloge Wuppertal zu gründen. Aus der Idee wurde Realität: Zusammen mit dem 1. Vorsitzenden des Gemeinsamen Hilfswerks der Wuppertaler Lions Clubs e.V. Detlef Erlenbruch und dem neu ernannten Kulturlogen Beauftragten Dr. med. Michael Hruby wurde ein Konzept erarbeitet, das die Grundlage für die Kulturloge Wuppertal liefert (Nachricht: Stadt Wuppertal, 07.05.12, Bildrechte: Stadt Wuppertal) Weitere Informationen finden Sie unter: www.kulturloge-wuppertal.de

 

Kartenverkauf für Kinderferienzirkus am 12.05.2012

Der Zirkuskartenverkauf findet in der Sporthalle des Hauses der Jugend Elberfeld statt. Das Haus wird ab 8.00 Uhr geöffnet und es werden Servicenummern ausgegeben.


Für Kinder mit Handicap sind jeweils 5 Plätze pro Woche reserviert. Interessierte Eltern können, sich telefonisch mit dem Veranstalter in

Verbindung zu setzen (Telefon: 02 02 – 563 62 95).


Dauer: 9.00 – 11.30 Uhr
Informationen sowie ein Anmeldeformular zum Ausfüllen ist unter der Webadresse http://wuppertal.de/microsite/hdj_elberfeld/kinderferienzirkus/anmeldung/102370100000265049.php herunterladbar!

 

Ferien vor den Ferien, Mini Sola – Das besondere Zeltwochenende der FeG Vohwinkel

Termin: 08.06. – 10.06. 2012

SOLA steht für SOmmerLAger und ist ein christliches Zeltlager der besonderen Art für Teens im Alter von 12 bis 16 Jahren.

Die Veranstalter bieten ein gutes Wochenende voller Action in der Wuppertaler Natur. Was heißt das genau? Wir wollen in Zelten übernachten, gemütliche Abende am Lagerfeuer verbringen, actionreiche Geländespiele spielen, Singen & Musizieren, Überdachungen aus Holz bauen und eine coole Zeit mit Teenagern und mit Gott haben. Die Teilnehmer leben mit ihren Mitarbeitern in Kleingruppen und haben zum Gestalten des Gruppenplatzes ihr eigenes Werkzeug und genügend Bauholz. Es entstehen Bänke, moderne Liegestühle, Schaukeln, ein Pool oder andere kreative Bauten.

Jedes Sola steht unter einem bestimmten Thema, in diesem Jahr tauchen die Teilnehmer in die faszinierende Welt des „Wild West“ ein.

Die Teilnehmer werden mit drei Mahlzeiten voll versorgt und können ihre Trinkflasche jederzeit auffüllen.


Genauere Informationen:
Freie ev. Gemeinde Wuppertal-Vohwinkel, Westring 74, 42329 Wuppertal, www.sola-wuppertal.de

 


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Vorgestellt

Kindergeld


Zeiten der Kindererziehung können nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen, wenn das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


Zeiten der Kindererziehung können nur dann die für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit nach § 123 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) erfüllen, wenn das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt auch, wenn mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden. Eine sinngemäße Anwendung der gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Rentenversicherung sowie des Elterngeldes und der Elternzeit, nach denen Zeiten, in denen mehrere Kinder parallel erzogen werden, additiv auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes zu berücksichtigen sind, ist nicht möglich. Das Sozialgericht Speyer hat eine entsprechende Klage einer Mutter auf Arbeitslosengeld abgewiesen.


Die Klägerin arbeitete in Vollzeit bis zur Geburt ihrer ersten Tochter im Dezember 2004. Von Januar 2005 bis Dezember 2010 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Während dieser Zeit wurde im April 2006 ihre zweite Tochter geboren. Die Klägerin hatte gemäß § 15 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) mit Einverständnis ihres Arbeitgebers den nicht verbrauchten Anteil an Elternzeit nach der Geburt des ersten Kindes an die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten Kindes angehängt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete zum 30.11.2010. Sie beantragte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.12.2010 bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese lehnte den Antrag der Klägerin ab.


Das Sozialgericht Speyer hat die Entscheidung der Agentur für Arbeit bestätigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie die gemäß § 123 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (01.12.2008 bis 30.11.2010) auch unter Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung gemäß § 26 Abs. 2a SGB III nicht erfüllt. Denn gemäß § 26 Abs. 2a SGB III können Zeiten der Kindererziehung nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen, wenn das Kind das dritte Lebensjahr nicht vollendet hat. Dementsprechend kann auch nur die Zeit der Kindererziehung der zweiten Tochter der Klägerin bis April 2009 berücksichtigt werden. Eine sinngemäße Anwendung der gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Rentenversicherung sowie des Elterngeldes und der Elternzeit, nach denen Zeiten, in denen mehrere Kinder parallel erzogen werden, additiv auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes zu berücksichtigen sind, scheidet aus, da der Wortlaut von § 26 Abs. 2a SGB III eindeutig ist und eine Regelungslücke nicht vorliegt. Einen Verstoß gegen die Vorgaben des Grundgesetzes konnte die Kammer ebenfalls nicht erkennen (Sozialgericht Speyer Az. S 1 AL 31/11 )

 

Kindergeld – Berechnung der Einkünftegrenze beim Kindergeld bis 2011


Nicht erfüllte Unterhaltsansprüche des verheirateten Kindes gegenüber dem Ehegatten sind nicht in den Jahresgrenzbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge (8.004 Euro) des Kindes mit einzubeziehen. Nach der bis zum Jahr 2011 geltenden Fassung des Einkommenssteuergesetzes wurde ein volljähriges Kind – neben weiteren Voraussetzungen – für die Festsetzung von Kindergeld nur dann berücksichtigt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahreshöchstbetrag von 8.004 Euro nicht überschritten. Ab 2012 ist diese Einkünfte- und Bezügegrenze weggefallen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 2011 – Aktenzeichen II R 8/08).

 

Kindergeld – Kindergeldanspruch bei behindertem volljährigen Kind


Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld bei einem Kind, bei dem Behinderung vom dem 27. Lebensjahr eintrat (bei Behinderungseintritt nach dem 31. Dezember 2006: 25. Lebensjahr) ist nicht, dass neben der Behinderung auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bereits vor Vollendung des 27. (bzw. 25.) Lebensjahres vorgelegen hat (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09. Juni 2011, Aktenzeichen IIR61/08).

 


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